Die Bundesregierung hat sich auf einen Entwurf zum Lieferkettengesetz geeinigt! Damit werden die menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten von Unternehmen erstmals in Deutschland verbindlich geregelt. Das ist ein großer Erfolg, den wir nur dank vieler Unterstützer*innen erreichen konnten!
Doch unsere Freude ist getrübt: Denn Wirtschaftsminister Peter Altmaier hat den Gesetzentwurf noch massiv abgeschwächt. Wir finden: Ein Lieferkettengesetz muss entlang der gesamten Lieferkette präventiv wirken und die Rechte von Betroffenen stärken! Der jetzige Entwurf wird dem nicht gerecht.
An vier Punkten entscheidet sich, ob wir ein starkes Lieferkettengesetz für die gesamte Lieferkette bekommen.
Viele Menschenrechtsverstöße ereignen sich am Beginn der Lieferketten, z.B. Kinderarbeit auf Plantagen oder die Vertreibung von Menschen für Bergbauprojekte. Nicht ohne Grund sehen die UN-Leitprinzipien für Menschenrechte daher vor, dass Unternehmen pro-aktiv und systematisch Risiken entlang ihrer gesamten Lieferkette analysieren und dann Maßnahmen ergreifen, die sich an Ausmaß und Umfang der Menschenrechtsverstöße und ihren eigenen Einflussmöglichkeiten bemessen. Das Lieferkettengesetz muss sich klar an diesem internationalen Standard orientieren. Ein Rückschritt dahinter, wie er durch die abgestuften Pflichten im Referentenentwurf vorgesehen ist, ist inakzeptabel und birgt einen Anreiz zum Wegschauen bei drängenden Herausforderungen in der tieferen Lieferkette.
Wer im Ausland von Schäden durch Sorgfaltspflichtverletzungen betroffen ist, muss vor deutschen Gerichten auf Wiedergutmachung klagen können. Deswegen ist eine explizite zivilrechtliche Haftungsregel mit Anwendungsvorrang nötig. Sie gewährleistet bei Schadensfällen einen angemessenen Zugang zum Recht. Die Möglichkeit zur Vertretung der Betroffenen im Verfahren durch Organisationen und Gewerkschaften ist ein Fortschritt, aber sie löst viele Probleme nicht. Ein Haftungsrisiko stellt außerdem den wirksamsten Anreiz für Unternehmen dar, menschenrechtliche und Umweltrisiken in ihren Lieferketten durch angemessene Sorgfaltsmaßnahmen zu minimieren.
Die Umwelt muss als unabhängiges Schutzgut in das Gesetz aufgenommen werden. Der Gesetzesentwurf grenzt umweltbezogenen Sorgfaltspflichten ein auf zwei internationalen Abkommen und einige Umweltgüter in Verbindung mit Menschenrechten. So entstehen Schutzlücken – auch für Menschenrechte. Die eigenständige umweltbezogene Sorgfaltspflicht muss alle für Deutschland verbindlichen internationalen und europäischen Standards umfassen. Das Lieferkettengesetz darf die Schutzgüter Klima und Biodiversität nicht ausklammern. Es muss die Umweltgüter ganzheitlich und langfristig sichern.
Der Gesetzesentwurf will lediglich knapp 3.000 Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden erfassen. Große Unternehmen mit über 250 Mitarbeitenden haben in der Regel die Mittel, ihre Sorgfaltspflicht in den Lieferketten zu erfüllen. Sie dürfen nicht aus ihrer Pflicht entlassen werden. Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in risikoreichen Sektoren haben Einfluss auf die Menschenrechte in Lieferketten. Auch sie sollten Sorgfaltspflichten im Rahmen ihrer Möglichkeiten erfüllen. Die aktuelle Beschränkung erschwert, dass kleinere und große Player in risikoreichen Branchen gemeinsam bestehende Herausforderungen angehen. Eine Beschränkung auf Unternehmen mit Sitz in Deutschland benachteiligt diese ungerechtfertigt. Das Gesetz sollte deshalb für alle in Deutschland geschäftstätigen Unternehmen gelten.
Im April wird der Bundestag über das Lieferkettengesetz beraten. Die Abgeordneten haben dann die Möglichkeit, Nachbesserungen einzufordern. Das ist unsere Chance: Schicken Sie den Abgeordneten aus Ihrem Wahlkreis unseren Lieferkettenbrief! Damit fordern Sie sie auf, sich für ein starkes Lieferkettengesetz einzusetzen.
Ich bin für Ihre Fragen da:
Christian Wimberger
Referent für Unternehmensverantwortung, Bergbau, öffentliche Beschaffung, Guatemala
wimberger @ci-romero.de
Telefon: 0251 - 674413-21
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