Ohne gesetzliche Regelungen sind Corporate Social Responsibility (CSR) Maßnahmen für Unternehmen komplett freiwillig und dienen der öffentlichen Reputation und dem Markenwert von Unternehmen. Freiwillig ist für Unternehmen dann aber auch die Einhaltung ihrer menschenrechtlichen und ökologischen Verantwortung. Viele Unternehmen versuchen durch CSR-Maßnahmen über die Verletzung der Sorgfaltspflicht in ihren Lieferketten hinwegzutäuschen.
Daher brauchte es dringend ein Gesetz, das die menschenrechtliche und ökologische Sorgfaltspflicht festlegt. Ein solches Gesetz kann sowohl Menschen als auch Umwelt vor rechtswidrigen Handlungen durch Unternehmen schützen. Im Juni 2021 hat der deutsche Bundestag nach langem Ringen endlich ein Gesetz Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten verabschiedet.
Innerhalb einer solchen gesetzlichen Regelung muss aus unserer Sicht gewährleistet sein, dass die Unternehmen bei Vergehen, sprich Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten, mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen. Eine Haftung für Unternehmen im Falle der Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten ist für eine konsequente Einhaltung der Menschenrechte dringend notwendig. Im deutschen Lieferkettengesetz fehlt eine zivilrechtliche Haftung, die es Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen ermöglichen würde, Schadensersatz einzuklagen. Unsere Hoffnungen liegen daher jetzt auf einem deutlich ambitionierteren europäischen Lieferkettengesetz.
2011 einigten sich die Vereinten Nationen (UN) auf die sogenannten Leitprinzipien zu Wirtschaft und Menschenrechten, an denen sich Staaten und Unternehmen orientieren sollten. Diese drei Leitprinzipien legen fest:
Die Erfüllung menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht ist zentraler Bestandteil des Leitprinzips der Unternehmen: Demnach sollen Unternehmen die menschenrechtlichen Risiken und Folgen ihrer Unternehmung frühzeitig abschätzen. Auf dieser Grundlage sind dann alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Rechenschaft abzulegen. Die Verantwortung der Unternehmen umfassen nicht nur die eigenen Tätigkeiten, sondern erstrecken sich über die gesamte Wertschöpfungskette (inkl. Zulieferer).
Diese wichtigen Leitprinzipien, nach der sich die Wirtschaftstätigkeit der Unternehmen ausrichten sollte, hatten allerdings einen Haken: Sie beruhten wiederum auf reiner Freiwilligkeit. Es gab weder Sanktionen noch Kontrollen, um Unternehmen oder auch Staaten anhand der Leitprinzipien zur Verantwortung zu ziehen.
Die Umsetzung der UN-Leitprinzipien in deutsches Recht erfolgte Ende 2016 durch die Bundesregierung in Form eines Nationalen Aktionsplans (NAP) für Wirtschaft und Menschenrechte. Die Bundesregierung legte fest, dass bis 2020 eine Prüfung von Unternehmen bezüglich menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht stattfindet. Wenn diese Prüfung zeigen sollte, dass weniger als 50% der großen Unternehmen in Deutschland Verfahren zur menschenrechtlichen Sorgfalt eingeführt haben, würde die Bundesregierung die Verabschiedung eines rechtlich verbindlichen Lieferkettengesetzes in Erwägung ziehen. Die Ergebnisse aus dem NAP-Monitoring waren eindeutig: Im maßgeblichen Erhebungsjahr 2020 erfüllten nur 13 bis 17 Prozent der betrachteten Unternehmen die NAP-Anforderungen – also deutlich weniger als die erforderlichen 50%. Die Bundesregierung löste ihr Versprechen aus dem Koalitionsvertrag ein und brachte das Lieferkettengesetz auf den Weg.
Die Initiative Lieferkettengesetz ist ein breites Bündnis, das von mehr als 130 zivilgesellschaftlichen Organisationen unterstützt wird. Die CIR ist Trägerkreisorganisation und beteiligt sich aktiv an der Initiative. Gemeinsam treten wir für eine Welt ein, in der Unternehmen Menschenrechte achten und Umweltzerstörung vermeiden. Nachdem das deutsche Lieferkettengesetz verabschiedet wurde, engagiert sich die Initiative inzwischen für ein starkes Lieferkettengesetz auf EU-Ebene.
Parallel befinden sich die Vereinten Nationen in einem Prozess zu einem verbindlichen internationalen Abkommen zu Wirtschaft und Menschenrechten für transnationale Unternehmen.
Damit sollen klare Regeln für Unternehmen und Klagemöglichkeiten für Geschädigte errichtet werden. Das Abkommen muss die Vertragsstaaten verpflichten, klar umrissene menschenrechtliche Sorgfaltspflichten für Unternehmen zu schaffen. Damit wäre verbindlich geklärt, was Unternehmen tun müssen, um Menschenrechte zu schützen.
Was sollte das Abkommen z. B. konkret regeln?
Ich bin für Ihre Fragen da:
Christian Wimberger
Referent für Unternehmensverantwortung, Bergbau, öffentliche Beschaffung, Guatemala
wimberger @ci-romero.de
Telefon: 0251 - 674413-21
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