Soziale und ökologische Kriterien können bei Vergabeverfahren grundsätzlich rechtssicher gefordert werden. Das stellte spätestens die Reform der Vergaberegelungen auf Bundesebene im Zuge einer EU-Richtlinie (2014/24/EU) 2016 klar. Doch sind öffentliche Auftraggeber vielleicht sogar verpflichtet, auf die Einhaltung von Menschenrechten in globalen Lieferketten zu achten? Dieser Frage gehen die Jurist*innen Katja Gnittke und Dr. Tilman Reinhardt von der Kanzlei WMRC Rechtsanwälte in einem von der CIR in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten nach.
Zunächst analysieren die Jurist*innen die vergaberechtlichen Instrumente, die für die Einforderung von menschenrechtlichen Kriterien genutzt werden können. Diese könnten mindestens in der Leistungsbestimmung, in den Ausführungsbedingungen und Zuschlagskriterien vorgegeben werden. Im Gegensatz zu anderen Gutachter*innen gehen aber Gnittke und Dr. Reinhardt davon aus, dass auch in der Eignungsprüfung die Einhaltung von Sorgfaltspflichten berücksichtigen werden könnte. Diese These verweist auf den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), mit dem die Bundesregierung die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte umsetzt. Darin werden menschenrechtliche Sorgfaltspflichten auch für die öffentliche Beschaffung als Standard vorgegeben.
Im zweiten Teil widmet sich das Gutachten der Hauptfrage, ob eine Rechtspflicht zur sozial verantwortlichen Beschaffung besteht. Die Juristen kommen zu folgenden Thesen:
Ich bin für Ihre Fragen da:
Christian Wimberger
Referent für Unternehmensverantwortung, Bergbau, öffentliche Beschaffung, Guatemala
wimberger @ci-romero.de
Telefon: 0251 - 674413-21
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